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Madrider System

 

 

Neuerungen beim Madrider System („internationale Marke“):

Das Madrider System besteht bekanntlich aus zwei Staatsverträgen: dem Madrider Abkommen und dem Madrider Protokoll. Da diese Zweiteilung nicht unbedingt befriedigt, arbeitet man daran, die beiden Systeme nach und nach zu einem einzigen zu vereinen. Per 1. September 2008 wurde nun die sogenannte „Sicherungsklausel“ aufgehoben und vereinbart, dass für alle Länder, die sowohl das Abkommen als auch das Protokoll unterzeichnet haben, nur noch die Bestimmungen des Protokolls zur Anwendung kommen sollen – ausgenommen in Bezug auf die Gebühren. Für Markeninhaber können die folgenden Neuerungen interessant sein:

- Für alle Länder des Abkommens gilt neu eine einheitliche Gebühr von CHF 100 (vormals 73), die Gebühren für die Protokoll-Länder bleiben individuell unterschiedlich.

- Neu kann bereits gestützt auf eine Schweizer Anmeldung eine internationale Marke angemeldet werden, die Registrierung in der Schweiz ist nicht mehr Voraussetzung (ausser für diejenigen Länder, die nur das Abkommen unterzeichnet haben). Dies ist dann wichtig, wenn das Schweizer Amt etwa eine Beanstandung ausgesprochen hat und man die Registrierung nicht mehr innert der Prioritätsfrist erhältlich machen kann. Neu ist das Erstanmeldedatum also auch dann zu wahren, wenn bei der Registrierung Verzögerungen auftreten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schweizer Marke nachträglich registriert wird, denn die internationale Marke bleibt auch weiterhin fünf Jahre lang von der Registrierung der Basismarke abhängig. Wird die Basismarke innert dieser Zeit gelöscht, verfällt auch der Schutz der internationalen Marke.

 

Markenschutz im Kosovo

 

Zur allgemeinen Situation im Kosovo ist festzuhalten, dass das Land noch nicht stabilisiert ist und mit vielen gravierenden Problemen zu kämpfen hat. Ein Markenamt hat jedoch seinen Betrieb aufgenommen und es ist möglich, nationale Marken zu hinterlegen. Ungewiss ist, ob und wann Kosovo dem Madrider System beitritt und ob dann diejenigen internationalen Marken, die bereits für Serbien Schutz geniessen, relativ unkompliziert auch auf den Kosovo ausgedehnt werden können. Wir stehen also in unserer Eigenschaft als Markenfachleute in einem Dilemma: raten wir zur Anmeldung von nationalen, kosovarischen Marken, dann ist der Markenschutz zwar auch dann sichergestellt, wenn ein Dritter in dieser Schwebezeit die Marke des Mandanten im Kosovo anmelden sollte. Es ist jedoch auch möglich, dass in wenigen Monaten ein Beitritt zum Madrider System erfolgt, und dann hat man vergeblich eine relativ teuere, nationale kosovarische Marke angemeldet. Zuwarten kann gefährlich sein, wenn einem jemand in diesem Land zuvorkommt, kann sich aber auch lohnen, wenn dies eben nicht der Fall ist oder falls der Kosovo später die Priorität der internationalen Marke anerkennen sollte, so dass diese älter wäre, als die möglicherweise zwischenzeitlich von einem Dritten national im Kosovo angemeldete Marke.

 

Letztlich entscheidet der Markeninhaber darüber, wie wichtig der Kosovo auf seinem Gebiet ist und welches Risiko zu tragen er bereit ist – uns ist wichtig, dass er die Situation genau kennt und die Risiken korrekt einschätzen kann.